Wer ohne Schuld bei einem Verkehrsunfall einen Schaden hatte, bekommt ihn vom Verursacher ersetzt, auch die Anwaltskosten. Doch ab welcher Summe können etwaige Gutachterkosten geltend gemacht werden?
Braunschweig – Geringe Schäden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall: Da reicht meist der Kostenvoranschlag einer Werkstatt, um den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Diese muss auch für die Anwaltskosten aufkommen.
Zudem müssen die Kosten für ein privat beauftragtes Sachverständigen-Gutachten übernommen werden. Das gilt aber nur, wenn ein Schaden die sogenannte Bagatellgrenze überschreitet.
Bagatellgrenze in der Praxis zwischen 700 und 1000 Euro
Diese Grenze sah das Amtsgericht (AG) Braunschweig in einem Urteil (Az.: 120 C 1071/21) bei 700 Euro, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), betont aber: Diese Summe kann nur eine Orientierung bieten. Denn in Urteilen anderer Gerichte habe die Grenze auch bei 900 oder sogar 1000 Euro gelegen.
In der Tat sei es oft schwierig abzuschätzen, ob eine Bagatelle vorliegt oder nicht, so die Arbeitsgemeinschaft – auch und gerade für die Betroffenen. Eine Faustregel könne lauten: Bei Kratzern lieber erst zur Fachwerkstatt fahren.
500 Euro für Gutachten bei 1000-Euro-Schaden?
In dem vor dem AG Braunschweig verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall einen Schaden von 1090 Euro und eine Wertminderung von 200 Euro von der gegnerischen Versicherung erstattet haben wollte. Zudem forderte er rund 517 Euro für ein privat beauftragtes Gutachten.
Diesen Betrag indes wollte die Versicherung nicht übernehmen. Bei so einem Bagatellschaden hielt sie das Hinzuziehen eines privaten Gutachtens für unangemessen. Dagegen klagte das Unfallopfer. Mit Erfolg. Das Gericht setzte die Bagatellgrenze bei den besagten 700 Euro an, und die Versicherung musste zahlen. dpa