Der zweite harte Lockdown hat das Land im Griff – aber eine Verlängerung der befristeten Senkung der Mehrwertsteuer ist für die Bundesregierung kein Thema. Nach der letzten Sitzung des Bundestages gibt es auch keinen Zweifel mehr, dass die Steuer zum Jahreswechsel wieder in alte Höhen steigt. Daran ändert auch die abermalige Zwangsschließung vieler Geschäfte, aller Eating places und Freizeiteinrichtungen mitsamt der damit verbundenen Belastung für die Konjunktur nichts mehr.
Zur Erinnerung: Zum ersten Juli hatte die schwarz-rote Koalition überraschend durchgesetzt, dass der allgemeine Satz der Mehrwertsteuer für den Relaxation des Jahres von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt wird, der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Ziel battle es, Kaufanreize zu geben, um die Stimmung in der Wirtschaft aufzuhellen.
Mit der Rückkehr zu den alten Sätzen am 1. Januar stellen sich nun wieder dieselben Abgrenzungsprobleme wie vor einem halben Jahr. Einfach ist es mit Käufen im Supermarkt, da gilt schlicht der Zeitpunkt des Erwerbs. Für Dienstleistungen ist nicht das Datum der Rechnungsstellung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Leistung. Da kann es knifflig werden. Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Hausbesitzer plante den Einbau eines Kaminofens für den Spätherbst 2020. Dummerweise stieß der Handwerker, als er das Rohr in den Kamin führen wollte, auf Wasserleitungen. Der Heizungsmonteur kann diese erst im Januar verschwenken. Kann da nicht zumindest der gelieferte, aber leider noch nicht angeschlossene Kaminofen vorher abgerechnet werden? Dann hätte der Ofenbauer schneller einen Teil seines Geldes und der Kunde wenigstens eine kleine Steuerersparnis. Doch so einfach geht das nicht. Entscheidend für die Höhe der Mehrwertsteuer ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung vollständig erbracht wurde – in dem Fall, wenn Ofen und Kamin verbunden sind und Feuer gemacht werden kann. Doch wie ein darauf angesprochener Steuerberater spitzfindig anmerkt, ginge es vermutlich anders: Wenn ein Handwerker den Ofen liefert und ein anderer für den Anschluss sorgt, seien beide Leistungen klar abgrenzbar.
Sonderfall Gastronomie
Doch ein solches Hin und Her will der Kunde dann doch nicht. Und die Koalition auch nicht. Daher bleibt es bei der Rückkehr zu den alten Sätzen – bis auf die Gastronomie. Für Speisen dort gilt für zwölf Monate der ermäßigte Satz. Um die besonders unter der Pandemie leidenden Restaurants zu unterstützen, wurde für sie eine Sonderregelung geschaffen, noch vor dem Konjunkturpaket. So geht es bei den Speisen wild zu: Zunächst hatte die Koalition die Senkung von 19 auf 7 Prozent beschlossen, daraus wurden dann 5 Prozent – zum Jahreswechsel werden es dann wieder 7 Prozent und Mitte 2021 schließlich die üblichen 19 Prozent. Doch solange die Eating places zu sind, ist es eigentlich egal, welche Steuersätze dort für nicht gegessene Speisen gelten.